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Mexxin's Impfgeschichte


In Mexxin's Impfpass, genauer gesagt ein EU-Pet-Pass, stehen folgende Eintragungen:

10.05.06 (6 Wo) Intervet Nobivac Puppy SP (Staupe, Parvovirose)
24.05.06 (8 Wo)  Intervet Nobivac SHPPiL (Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Parainfluenza, Leptospirose)
20.06.06 (12 Wo)  Intervet Nobivac SHPPiL (Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Parainfluenza, Leptospirose)
15.09.06 1. Tollwutimpfung (nach dem Zahnwechsel), Merial Rabisin
12.10.06 2. Tollwutimpfung, Merial Rabisin


Wiederholungsimpfungen:



Mexxin's Titerwerte vom Mai 07: 
 

Parvo (IgG-Ak-Nachweis. IFAT) 1: 320 pos
Staupe (IgG-Ak-Nachweis. IFAT) 1:640 pos
HCC (Antikörpernachweis, IFAT) negativ

Serologie:
HCC IgG-Antikörper nicht nachweisbar
Parvo (IgG) Ein Titer von 1: 320 ist im Zusammenhang mit den entsprechenden klinischen Symptomen meist beweisend für eine akute Parvo-Infektion, kann aber auch kurze Zeit post vaccinationem auftreten (Grenztiter: 1:80)
Staupe (IgG)Ein Titer von 1: 640 ist im Zusammenhang mit den entsprechenden klinischen Symptomen meist beweisend für eine akute Staupe-Infektion, kann aber auch kurze Zeit post vaccinationem auftreten (Grenztiter: 1:80)




Man sieht, dass ausreichend Schutz vorhanden ist. Ich werde diese Werte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals überprüfen lassen.
Vorerst wird keine Auffrischungsimpfung gegeben.

Im Oktober 07 bekommt Mexxin die erste 3-Jahres-Impfung.

Seit ca. März 2007 hat die Firma Intervet für ihren Tollwutimpfstoff Nobivac T die Zulassung für Österreich auf 3 Jahre Wirkdauer .
d.h., dass nur mehr alle drei Jahre der Hund zur Tollwutimpfung muss (Gilt auch für andere Kombiimpfstoffe die bei Ages zu erfragen sind)

Aus dem Schreiben vom Bundesministerium f. Gesundheit, Familie und Jugend geht hervor, welche Verordnungen und Erlässe seit der EU-Verordnung 2003 geändert wurden/od. noch zu ändern sind:


Datum: Fri, 29 Jun 2007 13:03:09 +0200
Von:
*********.Oberleitner-Tschan@bmgfj.gv.at
CC: ****.Krug@bmgfj.gv.at,
*********.Reisp-Poechhacker@bmgfj.gv.at


Betreff: AW: EU-Verordnung 998/2003
Sehr geehrte Frau *!
Zu Ihrem e-mail vom 29. Juni 2007 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 behandelt lediglich die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und gilt daher nur für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen.

Grundsätzlich ist eine gültige Tollwutimpfung für die Einreise von über 12 Wochen alten Hunden, Katzen und Frettchen aus EU Mitgliedstaaten bzw. aus Drittstaaten erforderlich. EU Heimtierausweise aus anderen EU Mitgliedstaaten werden in Österreich amtlich anerkannt. Die Gültigkeit der Impfung richtet sich dabei - für in- und ausländische Tiere gleichermaßen - nach den Vorschriften des Herstellers (wie dies die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für diese Tiere im Reiseverkehr vorsieht).

2)
Innerhalb Österreichs besteht für österreichische bzw. in Österreich geborene Hunde, Katzen und Frettchen keine generelle Impfpflicht gegen Tollwut.

3)
Der von Ihnen angesprochene Erlass aus dem Jahre 1976 wurde mit Erlass vom März 2007, GZ 74700/0026-IV/B/2007 aufgehoben bzw. ersetzt, womit die Besserstellung im Tollwutverdachtsfall nun für alle Tiere mit gültigem Impfschutz (nach Herstellerangaben) gilt.

4) Unabhängig davon können Vereine oder Veranstalter andere Impfintervalle vorschreiben.
Das Veterinäramt prüft bei internationalen Veranstaltungen die Einhaltung der Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen (Heimtierausweis, Kennzeichnung, Gültigkeit der Tollwutimpfung, Gesundheitszertifikate) aber auch die Einhaltung von Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zur Tierhaltung.

Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 493/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2006, regelt unter anderem auch die Hunde- und Katzenausstellungen. Gemäß § 14 dieser Verordnung, welche seit 1. Jänner 2005 in Kraft ist, hat der Veranstalter vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen. (Abs. 1) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt worden sein. (Abs. 2) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. (Abs. 3).

Von Seiten des Ministeriums ist beabsichtigt, die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung noch dieses Jahr dahingehend zu novellieren, dass auch bei Hunde- und Katzenausstellungen in Hinkunft nur mehr ein "gültige Tollwutschutzimpfung" ohne nähere Angabe des Zeitraumes der Wiederholungsimpfung verlangt wird.

5)Informationen zur Zulassungen von Tollwutimpfstoffen in Österreich kann Ihnen Dr. Eugen Obermayer (AGES PharmMed und Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel.: 050 555) geben.

Mit freundlichen Grüßen
MR Dr. ******** Oberleitner-Tschan
Abteilung IV/B/5 - Tiergesundheit, Handel mit lebenden Tieren und Veterinärrecht
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Tel:  +43/1/71100-4467
eFax:  +43/1/7134404-1722
Mail:
http://www.bmgfj.gv.at

 

UPDATE VOM 7. März 2008

Wie mir mit Mail vom 22.02.2008 bestätigt wurde, ist mit diesem Tag die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung geändert worden:

BGBl. II Nr. 70/2008 mit der Änderung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung aus dem Text:

4. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind.  Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.

5. Anlage 5 Punkt 2.2.3. entfällt.

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In Deutschland wurden diese schon 2005 geändert. Unsere Nachbarn haben bis heute noch immer mit uneinsichtigen Tierärzten zu kämpfen, die sich vehement dagegen wehren, dass immer mehr Tierbesitzer ihre Hunde und Katzen nicht jährlich impfen lassen wollen. In Foren wird von abenteuerlichen Ausflüchten, unglaublichen Unwahrheiten bezüglich der Gesetze und von Impfungen die unaufgefordert (Kombiimpfung statt Einzelimpfstoff für Tollwut) verabreicht wurden, berichtet. Und dass, obwohl ihr Berufsverband schon dahingehend geänderte Impfempfehlungen herausgegeben hat.

Grundsätzlich gibt es in Österreich keine Verpflichtung und keinen gesetzlichen Zwang, den Hund impfen (egal für welche Krankheit) zu lassen, wie oft von TÄ fälschlicherweise zu hören. Eine ordnungsgemäße Grundimmunisierung sollte im Interesse des Hundes dennoch erfolgen.

In Österreich gilt jetzt die 3-Jahrestollwutimpfung als gültige Impfung im Sinne der oben angegeführten Verordnung. D.h.: keine jährliche Tollwutimpfung für alle Veranstaltungen (Ausstellungen, Turniere). Viele Tierhalter haben berechtigte Bedenken gegen die unnötige Vielimpferei, denn Impfreaktionen und Impffolgeschäden sind nicht auszuschließen und keinesfalls harmlos und oft mit einem jahrelangen Leidensweg verbunden (Erkrankungen werden oft nicht als Impffolgeschäden eingestuft).

Bei Lissja und Daisy entwickelte sich an der Impfstelle eine dicke Beule, an der sich auch die Haare dunkel verfärbten.
Diese Beulen wurden von Jahr zu Jahr größer und schmerzhafter.
Der von den Impfstoffherstellern geforderte Umstand, dass nur gesunde Hunde geimpft werden dürfen, wurde bei Lissja und Daisy, auch noch im Alter von 15 Jahren, von der Tierärztin einfach ignoriert. Viele Veterinäre handeln gedankenlos, wenn sie auch chronisch kranke Tiere impfen. Dass dies mit Profitdenken zu tun hat will ich ihnen hier gar nicht unterstellen. Es ist einfach Routinebehandlung in der Praxis.

Mir ist auch aufgefallen, dass es früher ein anderes Impfschema gegeben haben muss, denn die heute üblichen 6fach-Kombiimpfungen waren bei Lissja und Daisy im Welpenalter noch nicht Usus.

Sehr oft kommt es vor, dass Hunde einen anaphylaktischen Schock unmittelbar nach der Impfung (z.B. geschwollener Kopf, Kreislaufversagen) erleiden. Wobei das auch eine Reaktion auf die Zusatzstoffe im Impfstoff sein könnte. Was es genau ist, kann den Betroffenen (Tier und Tierbesitzer) herzlich egal sein. Krank ist krank und eine Behandlung notwendig und sollte die nicht anschlagen, dann ist das Leid sehr groß.

Eine jährliche Impfung ist nicht mehr notwendig!!! In den USA ist man da schon viel weiter mit den Erkenntnissen zur Haustierimpfung. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Grundimmunisierung im Welpenalter ist oft für ein hundelebenlang ausreichend. Eine Titerüberprüfung kann hier Aufschluss geben, ob die Impfung angeschlagen hat.

Manche Impfungen sind überhaupt nicht zu empfehlen, da sie nur gegen wenige Erregerstämme schützen oder die Impfung ein sehr hohes Risiko birgt, dass gerade diese Krankheit ausbricht, vor der sie schützen sollte.

Umfassende Informationen dazu sind unter haustiereimpfenmitverstand.blogspot.com nachzulesen.

© 5/2006